Der "Arbeitskreis Militärgeschichte" ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand Freiburg im Breisgau.
(1) Der alleinige Zweck des "Arbeitskreises" ist die möglichst
vielgestaltige Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet
der Militärgeschichte, insbesondere durch Förderung der Kommunikation
und Kooperation mit anderen Wissenschaftsverbänden, Herausgabe eines
"newsletters" und Veranstaltung von Tagungen.
(2) Der "Arbeitskreis" verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der "Arbeitskreis" ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des "Arbeitskreises" dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des "Arbeitskreises". Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des "Arbeitskreises" fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jede wissenschaftlich an der Militärgeschichte interessierte
Person werden.
(2) Mitglieder können auch interessierte Institutionen und Organisationen im Sinne korporativer Mitgliedschaft werden.
Sie erhalten jedoch als Institution/Organisation nur eine Stimme.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluß aus dem "Arbeitskreis" oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge sind am 1. Februar jeden Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird vom Schatzmeister kostenpflichtig gemahnt.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und bis
zu drei weiteren ordentlichen Mitgliedern.
(2) Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Dem 1. Vorsitzenden und gegebenenfalls dem 2. Vorsitzenden obliegt die
Geschäftsführung des "Arbeitskreises" mit Unterstützung
des Schriftführers und des Schatzmeisters. Zur Geschäftsführung
gehören die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, der von
dem "Arbeitskreis" veranstalteten Tagungen und anderen wissenschaftlichen
Begegnungen. Kassenverfügungen, die die Grenzen einer normalen Geschäftsführung
überschreiten, dürfen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vorgenommen werden.
(4) In den Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit
aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung. Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung außer den nach § 9 vom Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten. Die Akten sind bei Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger zu übergeben.
(1) Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die
Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Vermögens
im Einvernehmen mit dem Vorstand, die vermögensrechtliche Vertretung
des "Arbeitskreises", die Auszahlung von Kassenverfügungen.
Er hat darüber zu wachen, daß der Haushalt ausgeglichen und ein
Reservefonds erhalten bleibt.
(2) Der Schatzmeister hat über seine Amtsführung Rechnung zu legen
und den Kassenbericht zu erstatten. Der Schatzmeister kann auf seinen Antrag
in besonderen Fällen von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die vom Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und an die Mitgliederversammlung über sie zu berichten.
(1) Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit Frist von zwei Wochen einberufen
und geleitet. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung
kommen sollen, sind zehn Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung ist endgültig vom Vorstand zu genehmigen.
(2) Die Mitgliederversammlung muß auf Antrag von 10 % der Mitglieder
einberufen werden. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und gegebenenfalls
von Ehrenmitgliedern, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung
des Vorstandes und des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung,
die Beschlußfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten
Tagung, über Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die
Auflösung des "Arbeitskreises" sowie über sonstige allgemeine
Fragen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für
Änderungen der Satzung und des Zwecks des "Arbeitskreises"
sowie für dessen Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der auf
der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.
(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet.
Bei Auflösung des "Arbeitskreises" oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des "Arbeitskreises" an den Verband der Historiker Deutschlands e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde anläßlich der Gründungsversammlung am 21.10.1995 in Freiburg, auf der Mitgliederversammlung vom 20.10.1996 in München, auf der Mitgliederversammlung vom 15.10.1999 in Berlin, auf der Mitgliederversammlung vom 10.12.2004 in Düsseldorf sowie auf der Mitgliederversammlung vom 23.09.2011 in Freudenstadt beraten und beschlossen.
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